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Satzung
VEREINSSATZUNG DER TURNGEMEINDE DÜREN 1957 e.V.
§ l Name, Sitz und Zweck des Vereines
1.1 Der Verein wurde gegründet im Jahre 1957 und führt den Namen "Turngemeinde Düren 1957 e.V." Er ist Mitglied des Rheinischen Turnerbundes (Nr. 110 5011) und weiterer Fachverbände des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen (Nr. 220 2001).
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Düren. Er ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Düren unter der Vereinsregisternummer 419. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1.3 Der Verein betätigt sich weder in politischer, konfessioneller, noch ethnischer Hinsicht. Den Mitgliedern sind hierauf gerichtete Betätigungen im Verein untersagt. Keinem Mitglied dürfen jedoch aus seiner Herkunft, politischen Weltanschauung oder Konfession Nachteile entstehen. Die Aufnahme eines Mitgliedes darf nicht unter Hinweis auf seine Herkunft, politische Weltanschauung oder Konfession abgelehnt werden.
1.4 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
2.1 Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
2.2 Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2.2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte oder die Vertragsbeendigung.
2.3 Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereines.
2.4 Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
2.5 Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereines einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
2.6 Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und/oder Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
2.7 Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
2.8 Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereines, die vom Vorstand erlassen und geändert wird.
§ 3 Mitgliedschaft
3.1 Der Verein besteht aus jugendlichen Mitgliedern, ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Als ordentliche Mitglieder gelten Erwachsene, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Als jugendliche Mitglieder gelten Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
3.2 Mitglieder, die sich um den Sport und um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitglieder-versammlung unter Zustimmung von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
3.3 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
3.4 Die Aufnahme des Mitgliedes erfolgt auf schriftlichen Antrag. Bei Jugendlichen ist für den Antrag die schriftliche Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der Antrag ist an den Vorstand zu richten, der über den Aufnahmeantrag entscheidet. Im Falle einer Ablehnung des Antrages ist innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen eine schriftliche Berufung des Antragstellers an den Vorstand möglich. Die begründete Entscheidung ist dann endgültig.
3.5 Die Mitgliedschaft endet:
3.5.1 Durch den Tod des Mitgliedes,
3.5.2 Durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand bis zum 31.12. eines jeden Jahres. Die Austrittserklärung muss spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Vorstand per Einschreiben zugegangen sein. Noch ausstehende Mitgliedsbeiträge müssen nachent-richtet werden.
3.5.3 Bleibt ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung mehr als ein Jahr mit der Zahlung der satzungsgemäßen Beiträge im Rückstand, kann es durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden. Die Verpflichtung zur Zahlung der Restbeträge wird hiervon nicht berührt.
3.5.4 Ein Mitglied kann - nachdem ihm vorher die Möglichkeit der Anhörung geboten wurde - durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden:
3.5.4.1 Bei Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
3.5.4.2 Bei Missachtung von Ordnungen der Organe des Vereines
3.5.4.3 Bei erheblichen oder ständigen Verstößen gegen die Vereinsinteressen
3.5.4.4 Bei grobem unsportlichen Verhalten
3.5.4.5 Bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
3.6 Mit Tod, Austritt oder Ausschluss erlöschen alle mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte an den Verein. Mitglieder und ehemalige Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen oder dem gemeinen Wert vom anteiligen Vereinsvermögen.
§ 4 Zahlungsverpflichtung der Mitglieder
4.1 Die Mitglieder haben eine Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeiträge, Zusatzbeiträge für Fachabteilungen und Gruppen, gegebenenfalls Sonderumlagen und Gebühren zu zahlen. Die Höhe der Beiträge sind in der Beitragsordnung geregelt.
4.2 Die Art und die Höhe der einzelnen Beträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Wird von der Mitgliederversammlung eine Beitragserhöhung von mehr als 100% der bisherigen Beiträge beschlossen, kann die Mitgliedschaft zu dem Termin, an dem die neuen Beiträge wirksam werden, ohne Einhalten einer Frist gekündigt werden.
4.3 Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag bis spätestens im Monat März für das laufende Jahr zu entrichten.
4.4 Der Vorstand kann in besonderen Fällen auf Antrag Beitragsleistungen stunden oder für eine bestimmte Zeit ganz oder teilweise erlassen.
§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit bei Wahlen und Abstimmungen
5.1 Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an.
5.2 Wählbar für den Vorstand und geschäftsführenden Vorstand sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an.
§ 6 Vereinsorgane
6.1 Die Organe des Vereines sind:
6.1.1 die Mitgliederversammlung
6.1.2 der geschäftsführende Vorstand
6.1.3 der Vorstand
6.1.4 der Vereinsjugendausschuss
6.1.5 der Abteilungsausschuss.
§ 7 Mitgliederversammlung
7.1 Höchstes Organ des Vereines ist die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich zu einer ordentlichen Jahreshauptversammlung einberufen. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört u.a.:
7.1.1 Genehmigung der Berichte des Vorstandes,
des Kassenwartes/der Kassenwartin und der Kassenprüfer
7.1.2 Entlastung des Vorstandes
7.1.3 Wahl des Vorstandes
7.1.4 Wahl der Kassenprüfer
7.1.5 Festsetzung der Beiträge und der Zahlungsweise
7.1.6 Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
7.1.7 Ernennung von Ehrenmitgliedern
7.1.8 Beschlussfassung über Satzungsänderungen
7.1.9 Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines.
7.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der ersten Jahreshälfte statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzuberufen, wenn:
7.2.1 der Vorstand dies bei Vorliegen eines wichtigen Grundes beschließt oder
7.2.2 ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Beifügung der gewünschten Tagesordnung bei einem Mitglied des Vorstands die Einberufung beantragt.
7.3 Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten ansonsten sinngemäß die gleichen Regelungen wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.
7.4 Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand durch schriftliche Einladung oder Plakataushang. Die Frist zwischen der Einladung und dem Tag der Mitgliederversammlung beträgt mindestens zwei, höchstens
sechs Wochen. Bei der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die Tages-ordnung bekannt zu geben. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
7.5 Die Mitgliederversammlung wird vom/von der l. Vorsitzenden oder von einem von ihm/ihr bestimmten Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes eröffnet, geleitet und geschlossen. Bei Nichtbestimmung wählt der Vorstand aus seiner Mitte eine(n) Versammlungsleiter(in). Bei Verhinderung aller Vorstandsmitglieder wählt die Mitgliederversammlung ein Mitglied zum Versammlungsleiter.
7.6 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, sofern andere Teile der Satzung dies nicht ausdrücklich ausschließen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimm-berechtigten Mitglieder gefasst, sofern andere Teile der Satzung dies nicht ausdrücklich ausschließen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung kann durch Handzeichen (offen) oder durch Stimmzettel (geheim) erfolgen. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
7.7 Die Neuwahl des/der l. Vorsitzenden wird unter Leitung eines Ehrenmitgliedes oder des ältesten anwesenden Mitgliedes vorgenommen. Nach erfolgter Wahl leitet der/die l. Vorsitzende die übrigen Wahlen. Abwesende Mitglieder können dann zu einem bestimmten Amt gewählt werden, wenn sie zuvor gegenüber dem Vorstand ihre Bereitschaft zur Übernahme dieses Amtes schriftlich angezeigt haben.
7.8 Über den Verlauf der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, in dem alle Beschlüsse und Wahlergebnisse enthalten sein müssen.
Die Niederschrift wird von zwei Personen des geschäftsführenden Vorstandes sowie vom Protokollführer/von der Protokollführerin unterzeichnet.
§ 8 Geschäftsführender Vorstand
8.1 Der geschäftsführende Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus:
8.1.1 dem/der l. Vorsitzenden
8.1.2 dem/der 2. Vorsitzenden
8.1.3 dem/der Kassenwart(in).
8.2 Der Verein wird durch den geschäftsführenden Vorstand gerichtlich
und außergerichtlich vertreten. Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereins ist die Gesamtvertretung von mindestens 2 Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes erforderlich.
§ 9 Vorstand
9.1 der Vorstand besteht aus:
9.1.1 den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes,
9.1.2 dem/der stellvertretenden Kassenwart(in),
9.1.3 den Abteilungsausschussvorsitzenden,
9.1.4 dem Jugendwart,
9.1.5 der Jugendwartin,
9.1.6 bis zu 2 Beisitzern/Beisitzerinnen.
9.2 Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und die des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Amtsdauer von jeweils zwei Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus seinem Amt aus, kann der geschäftsführende Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied kommissarisch berufen.
9.3 Der/die l. Vorsitzende, der/die Kassenwart(in) und der/die
l. Beisitzer(in) werden in ungeraden Jahreszahlen gewählt, der/die 2. Vorsitzende, der/die stellvertretende Kassenwart(in) und der/die 2. Beisitzer(in) in geraden Jahreszahlen. Die Jugendvertreter werden von der Jugendvollversammlung gewählt. Näheres regelt die Jugendordnung.
9.4 Der Vorstand soll mindestens sechsmal im Jahr zusammentreten, ebenfalls wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandes dies beantragen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Dem Antrag eines Vorstandsmitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
9.5 Dem Vorstand obliegen folgende Hauptaufgaben:
9.5.1 Erledigung der laufenden Angelegenheiten des Vereines,
9.5.2 Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
9.5.3 Einberufung der Mitgliederversammlung,
9.5.4 Berufung von Vereinsmitgliedern in Ausschüsse,
9.5.5 Erstellen eines jährlichen Geschäfts- und Kassenberichtes.
9.6 Der Vorstand wirkt bei allen entscheidenden Bereichen des Vereins-lebens mit:
9.6.1 Er entscheidet über Haushalts- und Finanzierungsfragen,
9.6.2 Er erlässt Regelungen zur Ordnung bestimmter Aufgaben-bereiche,
9.6.3 Er erarbeitet Vorschläge für Beitragszahlungen und Satzungsänderungen,
9.6.4 Er entscheidet über das Bilden und Auflösen von Abteilungen undGruppen sowie über die Aufnahme neuer Sportarten,
9.6.5 Er regelt das abteilungs- und gruppenübergreifende Sport-geschehen,
9.6.6 Festlegung von Vereinsveranstaltungen.
9.7 Die Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, sich jederzeit über die Tätigkeiten der Abteilungen, Gruppen und Ausschüsse zu informieren und an ihren Sitzungen teilzunehmen.
§ 10 Die Vereinsjugend
10.1 Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen
der Jugendordnung und der Satzung der Turngemeinde Düren 1957 e.V.
selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
10.2 Alles Nähere regelt die Jugendordnung.
§ 11 Der/die Abteilungsausschussvorsitzende
11.1 Der/die Abteilungsausschussvorsitzende wird von den ordentlichen Vertretern der Übungsgruppen (maximal zwei Vertreter pro Gruppe) für zwei Jahre gewählt. Die Versammlung findet vor der Mitgliederversammlung statt. Es ist ein Verlaufsprotokoll zu führen. Den Vorsitz hat der/die Abteilungsausschussvorsitzende oder ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
§ 12 Kassenprüfer
12.1 Die Mitgliederversammlung wählt 2 Mitglieder zu Kassenprüfern. Die
Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.
Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre.
12.2 Die Kassenprüfer prüfen nach Ende des Geschäftsjahres die
Ordnungsmäßigkeit der Buch- und Kassenführung und erstatten der
Mitgliederversammlung einen Bericht über das Ergebnis der durchgeführten Prüfung.
§ 13 Abteilungen
13.1 Es bestehen für die im Verein betriebenen Sportarten Fachabteilungen. Sie können bei Bedarf durch Vorstands-beschluss gebildet werden.
13.2 Voraussetzung für die Bildung bzw. das Bestehen einer Abteilung ist, dass sie dem der jeweiligen Sportart entsprechenden Landesverband angehört.
13.3 Der Vorstand bestimmt den Umfang der Rechte und Pflichten für die Abteilungen.
§ 14 Ausschüsse
14.1 Der Vorstand kann für bestimmte oder auch zeitlich begrenzte Aufgaben Ausschüsse berufen. Die Mitglieder der Ausschüsse arbeiten im Rahmen ihres Auftrages eigenverantwortlich. Sie sind jedoch dem Vorstand auf Anforderung zur Auskunft verpflichtet und haben Weisungen, die der Vorstand ihnen erteilt, zu beachten.
§ 15 Haftung des Vereines
15.1 Die Mitglieder des Vereins sind gegen Sportunfälle bei der Sporthilfe e.V. des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften pflichtversichert. Über diese Pflichtversicherung hinaus übernimmt der Verein keinerlei Haftung.
15.2 Für den Verlust von Bargeld und Gegenständen jeglicher Art bei Vereinsveranstaltungen oder Übungsstunden oder Wettkämpfen übernimmt der Verein keine Haftung.
§ 16 Satzungsänderung
16.1 Satzungsänderungen können nur von der Mitglieder-versammlung beschlossen werden. In der Einladung zu dieser Versammlung muss die beantragte Satzungsänderung als Punkt der Tagesordnung genannt sein.
16.2 Eine Änderung wird nur wirksam, wenn eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Änderung zustimmt.
§ 17 Auflösung des Vereines
17.1 Das nach Auflösung oder nach Wegfall des Zweckes des Vereines
(§ 1) vorhandene Vermögen ist an die Stadt Düren bzw. deren Rechtsnachfolger zu übertragen mit der Auflage, dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Turnbewegung zu verwenden.
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 20.04.2018 beschlossen.
Anlage 1 zur Satzung von April 2018 Datenschutz im Verein
1.1 Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
1.2 Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere folgende Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSVGO
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSVGO
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSVGO
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSVGO
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSVGO
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSVGO
1.3 Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.